Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 6a EStG

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2023

Das Finanzgericht Köln hat in einem Beschluss vom 12.10.2017 (10 K 977/17) festgestellt, dass es die Zinsfestlegung in § 6a EStG auf einen Rechnungszins in Höhe von 6 % im Jahr 2015 für verfassungswidrig hält.

Begründung: In dem heutigen Niedrigzinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Das Finanzgericht hat dies dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 22/17).

Überprüft werden sollte die Frage, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Mit Beschluss vom 28.07.2023 wurde die Vorlage zur Prüfung der Vereinbarkeit des § 6a EStG als unzulässig erklärt, da ein Verstoß nicht hinreichend ausgeführt wurde.

Eine Entscheidung, ob zur Ermittlung der Pensionsrückstellung weiterhin ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist, blieb somit aus.

Neuer Rechnungslegungshinweis
IDW RH FAB 1.021

Neue HGB-Bilanzierung rückgedeckter Pensionszusagen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 6. Juli 2021 den Rechnungslegungshinweis „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ veröffentlicht, der erhebliche Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung von Pensionszusagen mit Rückdeckungsversicherung hat (IDW RH FAB 1.021). Dieser ist ab dem Bilanzstichtag 31.12.2022 zwingend anzuwenden. Die neue Bewertung kann aber schon vorher angewandt werden.

Warum ist eine Änderung notwendig?

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Aktuell werden die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen auf der Passivseite und der Wert einer dazugehörigen Rückdeckungsversicherung auf der Aktivseite der Handelsbilanz in der Regel unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Bewertungsannahmen ermittelt. Dies kann dazu führen, dass eine Unter- oder Überdeckung ausgewiesen wird, die faktisch nicht oder nur teilweise vorhanden ist.

Was ändert sich?

Wenn eine Prüfung der erwarteten Zahlungsströme aus der Pensionszusage und der Rückdeckungs­versicherung zeigt, dass diese im Wesentlichen deckungsgleich sind (sogenannte Kongruenz), dann werden diese zukünftig auf der Aktiv- und Passivseite mit dem gleichen Wert angesetzt. Dabei besteht ein Wahlrecht, ob der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung oder der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung herangezogen wird.
Liegen Zahlungsströme vor, die nur in Teilen kongruent sind (z.B. nur in Bezug auf die Altersleistung), muss eine separate Bewertung kongruenter und nicht-kongruenter Zusageteile erfolgen.
Stellt die Rückdeckungsversicherung Deckungsvermögen im Sinne von § 246 Abs. 2 HGB dar, so erfolgt für den kongruenten Teil eine Saldierung zu Null.
Keine Änderung ergibt sich, wenn unterschiedliche Zahlungsströme/Zahlungsweisen bestehen, zum Beispiel eine laufende Rente zugesagt ist und aus der Rückdeckungsversicherung nur ein einmaliges Kapital gezahlt wird. Dann bleibt es bei der bisherigen getrennten Bewertung.

Sind Ihre Verpflichtungen betroffen?

Um dies zu beurteilen, bedarf es einer genauen Prüfung der Verhältnisse Ihrer Zusagen und Rückdeckungsversicherungen. Bezüglich der praktischen Umsetzung sind noch viele Fragen ungeklärt. Diese werden in den nächsten Wochen und Monaten in Fachkreisen diskutiert. 

Sollten Sie vorab Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an uns!

Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung

Rechtzeitige Planung des Renteneintritts

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Für viele rentennahe Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob sie mit der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze auch ihre Altersleistung in Anspruch nehmen wollen.

  • Ist ein paralleler Bezug von Gehalt und Altersleistung möglich?
  • Kann ich auf die fällige Altersleistung verzichten bzw. diese noch ein paar Jahre bis zum Dienstaustritt aufschieben?
  • Welche steuerlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten, um eine Steuerschädlichkeit zu vermeiden?
  • Wie kann ich meine betriebliche Altersversorgung sinnvoll in eine Nachfolgeplanung einbinden?

Desweiteren finden Sie bei uns Beratung zu den Themen

Bilanz-Gutachten

versicherungsmathematische Bewertungen von Pensions-Verpflichtungen (nationale und internationale Rechnungslegung)

Unterstützungskassen

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit bei der Kölner Spezial ist die Verwaltung von rückgedeckten Unterstützungskassen.

GGF-Versorgung

In den letzten Jahren haben sich auf dem Gebiet der steuerlichen Anerkennung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgungen zahlreiche Neuregelungen und Änderungen ergeben.

Versorgungsausgleich

Das Versorgungsausgleichs-Gesetz regelt die Teilung der in der Ehezeit erworbenenen Anwartschaften und Anrechte zwischen ausgleichsberechtigter und ausgleichspflichtiger Person.