Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen direkten Anspruch gegenüber dem jeweiligen Versorgungsträger, das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird entsprechend gekürzt. In der betrieblichen Altersversorgung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte/Lebenspartner die versorgungsrechtliche Stellung eines aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeiters.
Das neue Anrecht muss lebenslang verwaltet werden und eventuell müssen PSV-Beiträge abgeführt werden. Für Arbeitnehmerzusagen sind Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG zu berücksichtigen.
Die interne Teilung führt zu einer Aufnahme „betriebsfremder Risiken“.