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Wichtige Information! Neuer Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021

Neue HGB-Bilanzierung rückgedeckter Pensionszusagen
  

  • in der Handelsbilanz
  • zwingend anzuwenden ab 31.12.2022

Gutachten für die Steuer- und Handelsbilanz

Unsere Gutachten zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen enthalten folgende Werte:

Steuerbilanz

  • Teilwertberechnung für die Steuerbilanz gemäß § 6a EStG
  • Kurztestat für den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) gemäß §§10,11 BetrAVG
    (gesetzliche Insolvenzsicherung)

Handelsbilanz

  • Erfüllungsbetrag für die Handelsbilanz gemäß §253 HGB
  • Unterschiedsbetrag zum Vorjahr
  • Zuführungsbetrag nach Art. 67 EGHGB / möglicher (Mindest-) Verteilungsbetrag
  • Ausweis von Zins- und Personalaufwand
  • Anzurechnendes Deckungsvermögen gemäß § 246 Abs.2 HGB
  • Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB

Neuer Rechnungslegungshinweis
IDW RH FAB 1.021

Neue HGB-Bilanzierung rückgedeckter Pensionszusagen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 6. Juli 2021 den Rechnungslegungshinweis „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ veröffentlicht, der erhebliche Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung von Pensionszusagen mit Rückdeckungsversicherung hat (IDW RH FAB 1.021). Dieser ist ab dem Bilanzstichtag 31.12.2022 zwingend anzuwenden. Die neue Bewertung kann aber schon vorher angewandt werden.

Warum ist eine Änderung notwendig?

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Aktuell werden die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen auf der Passivseite und der Wert einer dazugehörigen Rückdeckungsversicherung auf der Aktivseite der Handelsbilanz in der Regel unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Bewertungsannahmen ermittelt. Dies kann dazu führen, dass eine Unter- oder Überdeckung ausgewiesen wird, die faktisch nicht oder nur teilweise vorhanden ist.

Was ändert sich?

Wenn eine Prüfung der erwarteten Zahlungsströme aus der Pensionszusage und der Rückdeckungs­versicherung zeigt, dass diese im Wesentlichen deckungsgleich sind (sogenannte Kongruenz), dann werden diese zukünftig auf der Aktiv- und Passivseite mit dem gleichen Wert angesetzt. Dabei besteht ein Wahlrecht, ob der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung oder der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung herangezogen wird.
Liegen Zahlungsströme vor, die nur in Teilen kongruent sind (z.B. nur in Bezug auf die Altersleistung), muss eine separate Bewertung kongruenter und nicht-kongruenter Zusageteile erfolgen.
Stellt die Rückdeckungsversicherung Deckungsvermögen im Sinne von § 246 Abs. 2 HGB dar, so erfolgt für den kongruenten Teil eine Saldierung zu Null.
Keine Änderung ergibt sich, wenn unterschiedliche Zahlungsströme/Zahlungsweisen bestehen, zum Beispiel eine laufende Rente zugesagt ist und aus der Rückdeckungsversicherung nur ein einmaliges Kapital gezahlt wird. Dann bleibt es bei der bisherigen getrennten Bewertung.

Sind Ihre Verpflichtungen betroffen?

Um dies zu beurteilen, bedarf es einer genauen Prüfung der Verhältnisse Ihrer Zusagen und Rückdeckungsversicherungen. Bezüglich der praktischen Umsetzung sind noch viele Fragen ungeklärt. Diese werden in den nächsten Wochen und Monaten in Fachkreisen diskutiert. 

Sollten Sie vorab Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an uns!

Hier erfahren Sie mehr zu Bewertungsparametern und Rechtsgrundlagen