Wichtige Information! Neuer Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021
Neue HGB-Bilanzierung rückgedeckter Pensionszusagen
- in der Handelsbilanz
- zwingend anzuwenden ab 31.12.2022
Neue HGB-Bilanzierung rückgedeckter Pensionszusagen
Unsere Gutachten zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen enthalten folgende Werte:
Wenn eine Prüfung der erwarteten Zahlungsströme aus der Pensionszusage und der Rückdeckungsversicherung zeigt, dass diese im Wesentlichen deckungsgleich sind (sogenannte Kongruenz), dann werden diese zukünftig auf der Aktiv- und Passivseite mit dem gleichen Wert angesetzt. Dabei besteht ein Wahlrecht, ob der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung oder der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung herangezogen wird.
Liegen Zahlungsströme vor, die nur in Teilen kongruent sind (z.B. nur in Bezug auf die Altersleistung), muss eine separate Bewertung kongruenter und nicht-kongruenter Zusageteile erfolgen.
Stellt die Rückdeckungsversicherung Deckungsvermögen im Sinne von § 246 Abs. 2 HGB dar, so erfolgt für den kongruenten Teil eine Saldierung zu Null.
Keine Änderung ergibt sich, wenn unterschiedliche Zahlungsströme/Zahlungsweisen bestehen, zum Beispiel eine laufende Rente zugesagt ist und aus der Rückdeckungsversicherung nur ein einmaliges Kapital gezahlt wird. Dann bleibt es bei der bisherigen getrennten Bewertung.
Hier erfahren Sie mehr zu Bewertungsparametern und Rechtsgrundlagen
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