Arbeits- und steuerrechtliche Themen rund um die betriebliche Altersversorgung 

Juni 2024

Rechnungszins und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz (Stand 30.06.2024)

HGB-Rechnungszins zum 30.06.2024

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt. Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre. 

Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssätze bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren der Verpflichtungen (Vereinfachungsregelung des § 253 Abs. 2 HGB) betragen zum Stichtag 30.06.2024:

Die Regelung zum 10-Jahres-Durchschnittszins gilt nur für Pensionsrückstellungen.
Für Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen sowie Rückstellungen für Überbrückungsgelder und Sterbegelder gilt weiterhin der 7-Jahres-Durchschnittszins.

HGB-Rechnungszins-Prognose für den 31.12.2024

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 ist auf Basis des derzeitigen Kapitalmarktniveaus ein HGB-Zinssatz von 1,91 % p. a. (10-Jahresdurchschnitt) bzw. 1,98 % p. a. (7-Jahresdurchschnitt) zu erwarten. Voraussichtlich wird somit der 7-Jahres-Durchschnittszins den 10-Jahres-Durchschnittszins übersteigen.

Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir auf Basis der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 30.06.2024) für die Zukunft hochgerechnet.

Die Prognose zeigt die erwartete Entwicklung jeweils zum 31.12. eines Jahres

Zins-Prognose zum 30.06.2024.jpg

Dezember 2023

Rechnungszins und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz

HGB-Rechnungszins zum 31.12.2023
Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt. Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre.
Von der Deutschen Bundesbank werden monatlich die Abzinsungszinssätze veröffentlicht. Der ermittelte Durchschnittszins für die 15-jährigen Restlaufzeiten der Verpflichtungen (Vereinfachungsregelung des § 253 Abs. 2 HGB) betragen zum Stichtag 31.12.2023:

  •   1,74 % für den 7-Jahres-Durchschnittszins
  • 1,82 % für den 10-Jahres-Durchschnittszins

Die Regelung zum 10-Jahres-Durchschnittszins gilt nur für Pensionsrückstellungen. Für Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen sowie Rückstellungen für Überbrückungsgelder und Sterbegelder gilt weiterhin der 7-Jahres-Durchschnittszins.

HGB-Rechnungszins-Prognose für den 31.12.2024

Ausgehend vom derzeitigen Kapitalmarktniveau ist zum 31.12.2024 ein HGB-Zinssatz von

  • 1,89 % p. a. (10-Jahresdurchschnitt) bzw.
  • 1,95 % p. a. (7-Jahresdurchschnitt) zu erwarten.

Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir auf Basis der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 31.12.2023) für die Zukunft hochgerechnet. Die Prognose zeigt die erwartete Entwicklung jeweils zum 31.12. eines Jahres:

HGB-Zinsprognose_31.12.2023.jpg

Juli 2022

Rechnungszins und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz (Stand 30.06.2022)

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnitts der letzten 10 Jahre bestimmt. Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre.
Die monatlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssätze bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren (Vereinfachungsregelung des § 253 Abs. 2 HGB) betragen zum 30.06.2022:

  •   1,78% für den 10-Jahres-Durchschnittszeitraum
  • 1,38% für den 7-Jahres-Durchschnittszeitraum

HGB-Rechnungszins-Prognose für den 31.12.2022

Am 31. Dezember 2022 ist auf Basis des derzeitigen Kapitalmarktniveaus ein HGB-Zinssatz von 1,79 % p. a. (10-Jahresdurchschnitt) bzw. 1,45 % p. a. (7-Jahresdurchschnitt) zu erwarten.
Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 30.06.2022) für die Zukunft hochgerechnet. Die Prognose zeigt die erwartete Entwicklung jeweils zum 31.12. eines Jahres.

Zinsprognose_30062022.jpg

Mai 2022

Rechnungszins und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz (Stand 31.03.2022)

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt. Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.
In den allermeisten Fällen haben die Unternehmen von der Vereinfachungsregelung in § 253 HGB Gebrauch gemacht und als Rechnungszins den von der Bundesbank monatlich ermittelten Durchschnittszins für 15-jährige Restlaufzeiten der Verpflichtungen herangezogen.
 
Zum Stichtag 31.12.2021 ergab sich auf dieser Basis eines 10-Jahres-Durchschnitts ein Zinssatz von 1,87 %. Der für den Monat März 2022 veröffentlichte Zinssatz wurde mit 1,81 % angegeben.
 
Die Regelung zum 10-Jahres-Durchschnittszins gilt nur für Pensionsrückstellungen. Für Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen sowie Rückstellungen für Überbrückungsgelder und Sterbegelder gilt weiterhin der 7-Jahres-Durchschnittszins.
 
Per 31.12.2021 ergab sich hier ein 7-Jahres-Durchschnittszins von 1,35 %, der auch für den Monat März 2022 unverändert angegeben wird.

HGB-Rechnungszins-Prognose für den 31.12. der Folgejahre

Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins zum 31.12. eines Jahres) haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 31.03.2022) für die Zukunft hochgerechnet.

HGB_Prognose_31032022.jpg

4. Quartal 2021

Erstmalige Senkung der Beitragsbemessungsgrenze GRV (West) zum 01.01.2022

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG), die vielleicht wichtigste Sozialversicherungs-Rechengröße in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), steigt zum Jahreswechsel nicht, wie in den letzten Jahrzehnten üblich, sondern wird zum 01.01.2022 erstmalig seit 1959 gesenkt. Ursache hierfür sind die pandemiebedingt gesunkenen Bruttolöhne. Denn im Jahr 2020 betrug die Bruttolohnentwicklung minus 0,34%. Folge: Die in § 159 SGB VI vorgegebene Rechenformel reduziert die BBG von 7.100 Euro monatlich (85.200 Euro jährlich) auf 7.050 Euro monatlich (84.600 Euro jährlich).

Das Bundeskabinett hatte am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozial-versicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 26.11.2021.

Einen Überblick über die maßgeblichen SV-Rechengrößen und abgeleitete bAV-Auswirkungen können Sie hier einsehen.
 

PSVaG setzt Beitragssatz für 2021 auf 0,6 Promille fest – Niedrigster Beitragssatz seit 2016

Der Aufsichtsrat des PSVaG hat in seiner Sitzung am 09. November 2021 dem vom Vorstand festgesetzten Beitragssatz für 2021 zugestimmt.

  • Der Beitragssatz für 2021 beträgt danach 0,6 Promille (Vorjahr 4,2 Promille).
  • Für die seit 2021 ebenfalls insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen beträgt der gemäß § 30 Abs. 2 BetrAVG erhobene Beitrag 3,0 Promille der auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen. In Höhe dieses Beitrages wird eine Dotierung des Ausgleichsfonds für die neu hinzukommenden Pensionskassen-zusagen vorgenommen.
  • Ein Vorschuss für 2022 wird derzeit nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2022 getroffen. 

Im jährlich festzusetzenden Beitragssatz spiegelt sich aufgrund des dem PSVaG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens der Schadenaufwand eines Kalenderjahres wider. Der für die Höhe des Beitragssatzes ausschlaggebende Faktor ist die Schadenentwicklung.

Sonder-Information November 2021

Wichtige Information:
Ab dem 31.12.2022 ändert sich das Vorgehen zur Bilanzierung rückgedeckter Pensionszusagen

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Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 6. Juli 2021 den Rechnungslegungshinweis „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ veröffentlicht, der erhebliche Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung von Pensionszusagen mit Rückdeckungsversicherung hat (IDW RH FAB 1.021). Dieser ist ab dem Bilanzstichtag 31.12.2022 zwingend anzuwenden. Die neue Bewertung kann aber schon vorher angewandt werden.

Warum ist eine Änderung notwendig?

Aktuell werden die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen auf der Passivseite und der Wert einer dazugehörigen Rückdeckungsversicherung auf der Aktivseite der Handelsbilanz in der Regel unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Bewertungsannahmen ermittelt. Dies kann dazu führen, dass eine Unter- oder Überdeckung ausgewiesen wird, die faktisch nicht oder nur teilweise vorhanden ist.

Was ändert sich?

Wenn eine Prüfung der erwarteten Zahlungsströme aus der Pensionszusage und der Rückdeckungs­versicherung zeigt, dass diese im Wesentlichen deckungsgleich sind (sogenannte Kongruenz), dann werden diese zukünftig auf der Aktiv- und Passivseite mit dem gleichen Wert angesetzt. Dabei besteht ein Wahlrecht, ob der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung oder der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung herangezogen wird.
Liegen Zahlungsströme vor, die nur in Teilen kongruent sind (z.B. nur in Bezug auf die Altersleistung), muss eine separate Bewertung kongruenter und nicht-kongruenter Zusageteile erfolgen.
Stellt die Rückdeckungsversicherung Deckungsvermögen im Sinne von § 246 Abs. 2 HGB dar, so erfolgt für den kongruenten Teil eine Saldierung zu Null.
Keine Änderung ergibt sich, wenn unterschiedliche Zahlungsströme/Zahlungsweisen bestehen, zum Beispiel eine laufende Rente zugesagt ist und aus der Rückdeckungsversicherung nur ein einmaliges Kapital gezahlt wird. Dann bleibt es bei der bisherigen getrennten Bewertung.

Sind Ihre Verpflichtungen betroffen?

Um dies zu beurteilen, bedarf es einer genauen Prüfung der Verhältnisse Ihrer Zusagen und Rückdeckungsversicherungen. Bezüglich der praktischen Umsetzung sind noch viele Fragen ungeklärt. Diese werden in den nächsten Wochen und Monaten in Fachkreisen diskutiert.

3. Quartal 2021

Rechnungszins zum 31.07.2021 und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt. Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.

Hier finden Sie die durch die deutsche Bundesbank zuletzt publizierten Zinssätze für den Juli 2021 (pauschalierter Durchschnittszins). Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir aufgrund der Zinsverhältnisse am 30.06.2021 für die Zukunft hochgerechnet.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für bestehende Entgeltumwandlungsverträge

Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber auch einen Zuschuss zu bestehenden Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung leisten.

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Zu dieser Thematik ist am 12. August 2021 ein neues BMF-Schreiben erschienen. Weitere Details erfolgen dazu im nächsten Newsletter.

 1. Quartal 2021

Rechnungszins und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.2020

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt. Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.

Hier finden Sie die durch die deutsche Bundesbank zuletzt publizierten Zinssätze für Dezember 2020 (pauschalierter Durchschnittszins). Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse für die Zukunft hochgerechnet.

4. Quartal 2020

Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung: Rechtzeitige Planung des Renteneintritts 

Auch in 2019 stellt sich für viele rentennahe Gesellschafter-Geschäftsführer (v.a. Jahrgang 1954) die Frage, ob sie mit der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze auch ihre Altersleistung in Anspruch nehmen wollen.
Hier stellen sich erfahrungsgemäß folgende Fragen:

  • Kann ich als GGF über das Erreichen der Altersgrenze hinaus meine bisherige entgeltliche Tätigkeit fortsetzen?
  • Ist ein paralleler Bezug von Gehalt und Altersleistung möglich?
  • Kann ich auf die fällige Altersleistung verzichten bzw. diese noch ein paar Jahre bis zum Dienstaustritt aufschieben?
  • Welche steuerlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten, um eine Steuerschädlichkeit (z.B. verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage) zu vermeiden?
  • Wann werden die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung fällig? Welche steuerlichen, handelsbilanziellen und insolvenzrechtlichen Konsequenzen hat dies?
  • Wie kann ich meine betriebliche Altersversorgung in eine Nachfolgeplanung (z.B. Verkauf des Unternehmens/der Gesellschaftsanteile) sinnvoll einbinden? Welche Gestaltungsoptionen gibt es?

Der Eintritt in den Ruhestand sollte also im Voraus gut geplant sein – insbesondere stellt die Finanzverwaltung gewisse Anforderungen an die steuerliche Anerkennung der Zahlung der Betriebsrente – v.a. dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über das Erreichen der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze weiterhin ein Geschäftsführergehalt bezieht (vgl. BMF-Schreiben vom 18.9.2017 - IV C 6 - S 2176/07/10006).

In solchen Fällen besteht nach unseren Erfahrungen erheblicher Handlungsbedarf, um steuerschädliche Auswirkungen zu vermeiden.
Gerne stellen wir mit Ihnen die Weichen für den Eintritt in den Ruhestand und unterstützen Sie bei der Umsetzung der Handlungsoptionen.

Rechnungszins und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz 31.10.2020

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt. Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Absatz 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.

Hier finden Sie die durch die deutsche Bundesbank zuletzt publizierten Zinssätze für Oktober 2020 (pauschalierter Durchschnittszins). Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse für die Zukunft hochgerechnet.

PSV – Beitragssatz 2020

Aufgrund des dem PSVaG im § 10 BetrAVG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens als Umlage spiegelt sich der Schadenaufwand eines Kalenderjahres im jährlich festzusetzenden Beitragssatz wider.

Viele Unternehmen kämpfen seit dem Corona-Lockdown im Frühjahr um ihre Existenz und darum, der Insolvenz zu entkommen. Dass die Anzahl der gemeldeten Insolvenzen trotz dieses Konjunktureinbruches bis jetzt nicht deutlich gestiegen ist, liegt in erster Linie an den Unterstützungsmaßnahmen des Staates und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.Da die Corona-Pandemie noch nicht überwunden ist und bei vielen Unternehmen noch große Unsicherheit besteht, hat die Bundesregierung eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen. Jedoch können nur Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein, diese Verlängerung in Anspruch nehmen.Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) hat am 6. November den Beitragssatz für 2020 mit 4,2 Promille festgelegt.Ein Vorschuss für 2021 wird jetzt nicht erhoben, im ersten Halbjahr 2021 wird diesbezüglich aber noch entschieden.Auf der Webseite des PSV finden Sie ausführliche Informationen zur Erweiterung der Insolvenzsicherung für Pensionskassen sowie zur neuen Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionsfondszusagen (Merkblatt 210/M 27)

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021

Eine Übersicht der vorläufigen Rechengrößen und Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2021 finden Sie hier.
 

3. Quartal 2020

Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgungzusagen in Zeiten der COVID-19 Pandemie

Die weiterhin angespannte Wirtschaftslage aufgrund der COVID-19-Pandemie nimmt zusehends auch Einfluss auf die Versorgungszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern.

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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich - Der Tod der externen Teilung?

Mit Urteil vom 26. Mai 2020 (1 BvL 5/18) hat das Bundesverfassungsgericht zum Versorgungsausgleichsrecht eine seit langem in der Fachwelt überaus kontrovers diskutierten Frage abschließend entschieden und festgestellt, dass die Sonderregelung des § 17 VersAusglG (externe Teilung für Direktzusage und Unterstützungskassen) nicht verfassungswidrig ist.

Rechnungszins und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz 30.06.2020 

Die zwischenzeitliche Erholung des Zinsniveaus (s. unsere Information per 31.03.) hat sich nunmehr wieder umgekehrt: Die zu erwartenden Zinssätze für die Folgejahre liegen jetzt im Vergleich zur Prognose zum Zeitpunkt 31.12.2019 noch niedriger.Die maßgeblichen Zinssätze für die Bewertung nach IFRS haben eine analoge Entwicklung erfahren.

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Prognose für den PSV – Beitragssatz 2020

Aufgrund des dem PSVaG im § 10 BetrAVG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens als Umlage spiegelt sich der Schadenaufwand eines Kalenderjahres im jährlich festzusetzenden Beitragssatz wider. Infolge der Corona Pandemie rechnet man wenig überraschend mit einem deutlichen Anstieg des Beitragssatzes.

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2. Quartal 2020

Betriebliche Altersversorgung in Zeiten der COVID-19 Pandemie

Das Coronavirus breitet sich weiter aus und sorgt damit auch bei der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter teilweise für schwierige Rahmenbedingungen.

Unternehmen geraten in finanzielle Engpässe und stellen sich vermehrt die Frage, welche Eingriffsmöglichkeiten angesichts einer angespannten wirtschaftlichen Lage bestehen oder wie sich konkret Kurzarbeit auf die bestehende betriebliche Altersversorgung auswirkt. 
Die Kölner Spezial steht auch in dieser Situation als Partner an Ihrer Seite. Als Ihr Berater unterstützen wir Sie ganz individuell und entwickeln gerne mit Ihnen zusammen Lösungen für die betriebliche Altersversorgung.

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Neuer  Freibetrag  für  pflichtversicherte  Rentner  in  der  gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Ab dem 01.01.2020 wird für die Summe aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen neben der bestehenden Freigrenze in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB V, die für GKV und GPV gilt, für die GKV ein Freibetrag für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in derselben Höhe eingeführt.

Freibetrag bedeutet: Nur auf den Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag übersteigt, fallen Krankenkassenbeiträge an. Ziel der Gesetzesänderung ist es, die betriebliche Altersversorgung weiter zu stärken und für Arbeitnehmer attraktiver zu machen.

Rechnungszins und Zinsprognose für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz 31.03.2020

Aufgrund der Kapitalmarktveränderungen in Folge der Corona-Krise hat sich das Zinsniveau insgesamt  etwas  erholt  (beim  HGB-Stichtagszins  zum  31.03.2020  aufgrund  der Durchschnittsbildung aber praktisch nicht spürbar).Die zu erwartenden Zinssätze für die Folgejahre liegen aber im Vergleich zur Prognose zum Zeitpunkt 31.12.2019 deutlich höher mit einem Zins von 1,52 % im Jahre 2029.

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BMF-Schreiben vom 05.02.2020 zur „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ hat nur sehr geringe Auswirkungen auf betriebliche Vorsorgelösungen

Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 05.02.2020 zur „Gewährung von Zusatzleistungen und zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen“ für Verwirrung gesorgt. Insbesondere Formulierungen wie „Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen“ und  „es sind  somit  im gesamten  Lohn-  und  Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen  des Arbeitgebers steuerbegünstigt“ haben zu Nachfragen geführt.

Diese Fachinformation zeigt die Auswirkungen des BMF-Schreibens auf betriebliche Vorsorgelösungen auf.

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1. Quartal 2020

Zinsprognose zum Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz – Stand 31.12.2019

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt.

Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre.Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.
In den allermeisten Fällen haben die Unternehmen von der Vereinfachungsregelung in § 253 HGB Gebrauch gemacht und als Rechnungszins den von der Bundesbank monatlich ermittelten Durchschnittszins für 15-jährige Restlaufzeiten der Verpflichtungen herangezogen.
Die Regelung zum 10-Jahres-Durchschnittszins gilt nur für Pensionsrückstellungen. Für Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen sowie Rückstellungen für Überbrückungsgelder und Sterbegelder gilt weiterhin der 7-Jahres-Durchschnittszins.
Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 31.12.2019) für die Zukunft hochgerechnet.

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Niedrigere Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrente ab 2020

Seit dem 1.1.2020 tritt eine weitere Entlastung für Bezieher von Betriebsrenten in Kraft. Betriebsrentner, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen auf ihre Betriebsrente dann weniger Krankenversicherungsbeiträge zahlen als bislang.

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Pensionskassenzusagen – Einstandspflicht und Bilanzierung

Zahlreiche regulierte Pensionskassen haben unter der anhaltenden Finanzkrise zu leiden. Viele mussten bereits reagieren und haben die ursprünglich zugesagten Versorgungsleistungen durch einen entsprechenden Sanierungsbeschluss herabgesenkt.

Dies trifft die Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine solche Pensionskasse durchführen bzw. durchgeführt haben, hart, denn im Regelfalle müssen sie aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) für die Differenz zwischen arbeitsrechtlich zugesagter Leistung und tatsächlich von der Pensionskasse gewährten Leistung aufkommen.

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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020

Eine Übersicht der endgültigen Rechengrößen und Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2020 erhalten Sie hier.

4. Quartal 2019

Zinsprognose zum Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz – Stand 30.09.2019 – Historischer Tiefststand!

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt.

Die Regelung zum 10-Jahres-Durchschnittszins gilt jedoch nur für Pensionsrückstellungen. Für Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen sowie Rückstellungen für Überbrückungsgelder und Sterbegelder gilt weiterhin der 7-Jahres-Durchschnittszins.
Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 30.09.2019) für die Zukunft hochgerechnet:

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PSV – Beitrag 2019 steht fest

Aufgrund des dem PSVaG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens prägt der Schadenaufwand eines Kalenderjahres den jährlich festzusetzenden Beitragssatz. 

Im Oktober 2019 hatte der PSVaG bereits mitgeteilt, dass aufgrund mehrerer großer Insolvenzen in den letzten Monaten und einem damit deutlich höherem Schadenvolumen von einem Beitragssatz von 3,0 ‰ bis 3,5 ‰ ausgegangen werden kann. Der durchschnittliche Beitragssatz liegt in der Langzeitbetrachtung bei 2,7 ‰.
Der Aufsichtsrat des PSVaG hat in seiner Sitzung am 06. November 2019 dem vom Vorstand festgesetzten Beitragssatz für 2019 zugestimmt:
Der Beitragssatz für 2019 beträgt danach 3,1 Promille.  Ein Vorschuss für 2020 wird jetzt nicht erhoben. 
Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2020 getroffen. Der Jahresbeitrag ergibt sich dann durch Multiplikation des Beitragssatzes mit der Beitragsbemessungsgrundlage der Versorgungsverpflichtungen.

Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung: Rechtzeitige Planung des Renteneintritts 

Auch in 2019 stellt sich für viele rentennahe Gesellschafter-Geschäftsführer (v.a. Jahrgang 1954) die Frage, ob sie mit der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze auch ihre Altersleistung in Anspruch nehmen wollen.
Hier stellen sich erfahrungsgemäß folgende Fragen:

  • Kann ich als GGF über das Erreichen der Altersgrenze hinaus meine bisherige entgeltliche Tätigkeit fortsetzen?
  • Ist ein paralleler Bezug von Gehalt und Altersleistung möglich?
  • Kann ich auf die fällige Altersleistung verzichten bzw. diese noch ein paar Jahre bis zum Dienstaustritt aufschieben?
  • Welche steuerlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten, um eine Steuerschädlichkeit (z.B. verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage) zu vermeiden?
  • Wann werden die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung fällig? Welche steuerlichen, handelsbilanziellen und insolvenzrechtlichen Konsequenzen hat dies?
  • Wie kann ich meine betriebliche Altersversorgung in eine Nachfolgeplanung (z.B. Verkauf des Unternehmens/der Gesellschaftsanteile) sinnvoll einbinden? Welche Gestaltungsoptionen gibt es?

Der Eintritt in den Ruhestand sollte also im Voraus gut geplant sein – insbesondere stellt die Finanzverwaltung gewisse Anforderungen an die steuerliche Anerkennung der Zahlung der Betriebsrente – v.a. dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über das Erreichen der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze weiterhin ein Geschäftsführergehalt bezieht (vgl. BMF-Schreiben vom 18.9.2017 - IV C 6 - S 2176/07/10006).

In solchen Fällen besteht nach unseren Erfahrungen erheblicher Handlungsbedarf, um steuerschädliche Auswirkungen zu vermeiden.
 
Gerne stellen wir mit Ihnen die Weichen für den Eintritt in den Ruhestand und unterstützen Sie bei der Umsetzung der Handlungsoptionen.

BFH-Entscheidungen zu Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen

Mit zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof im Juli 2019 erneut aufhorchen lassen.Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, inwiefern in Versorgungszusagen formulierte Abfindungsklauseln dem Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG genügen und überhaupt Pensionsrückstellungen gebildet werden können.Schon im Jahr 2005 hatte das Bundesfinanzministeriums (BMF) aufgrund eines BFH-Urteils mitgeteilt, dass eine Bildung von Pensionsrückstellungen ausscheidet, wenn „das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe nicht eindeutig und präzise schriftlich fixiert“ wird. Der BFH hat nun die steuerlichen Anforderungen an Abfindungsklauseln weiter konkretisiert. 

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3. Quartal 2019

Zinsprognose zum Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz – Stand 30.06.2019

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt (vorher Durchschnitt der letzten 7 Jahre).Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre.Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.

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2. Quartal 2019

Zinsprognose zum Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz – Stand 31.03.2019

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt (vorher Durchschnitt der letzten 7 Jahre).Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre.Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.

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Berücksichtigung neuer „Heubeck-Richttafeln“ bei der Bildung von Pensionsrückstellungen im Jahr der Pensionszusage (BFH-Beschluss vom 13.02.2019, XI R 34/16)

>Die Regelung des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, dass bei der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen der Unterschiedsbetrag zwischen den Teilwerten nach alten und neuen Rechnungsgrundlagen auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zugeführt werden darf, gilt nicht für Pensionsrückstellungen, die im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage gebildet werden.

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Todesfall-Bezugsrecht in der betrieblichen Altersversorgung

Wir haben für die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung die Rangfolge des Todesfall-Bezugsrechts (Hinterbliebenenleistung) sowie die Regelungen zum Sterbegeld hier zusammengefasst.

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1. Quartal 2019

Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz 31.12.2018

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt (vorher Durchschnitt der letzten 7 Jahre).Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre.Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben. ​

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Betriebsrentenstärkungsgesetz Gesetzliche Zuschusspflicht seit 1.1.2019 in Kraft

Bereits mit unserem Newsletter vom Juli 2017 informierten wir Sie zur gesetzlichen Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlungen. Zum 1.1.2019 ist nun auch diese gesetzliche Regelung aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Nach dem neuen § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, 15 Prozent des vom Arbeitnehmer in eine bAV-Zusage umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu gewähren, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.  Die Zuschusspflicht gilt aber nur Pensionsfonds-, Pensionskassen- oder Direktversicherungszusagen; also nicht für Entgeltumwandlungen, die über eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenzusage durchgeführt werden.  Zuschusspflichtig sind alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1.1.2019 neu abgeschlossen werden. Lediglich für vor dem 1.1.2019 abgeschlossene individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt die Zuschusspflicht nach der gesetzlichen Übergangsregelung des § 26a BetrAVG erst ab dem 1.1.2022. Ob für Sie als Arbeitgeber eine gesetzliche Zuschusspflicht besteht und wie eine Zuschusspflicht in der Praxis für Sie sinnvoll umgesetzt werden sollte, prüfen wir gerne für Sie und erstellen Ihnen gerne Nachträge zu Ihren bestehenden Versorgungszusagen.

Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung: Rechtzeitige Planung des Renteneintritts 

Auch in 2019 stellt sich für viele rentennahe Gesellschafter-Geschäftsführer (v.a. Jahrgang 1954) die Frage, ob sie mit der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze auch ihre Altersleistung in Anspruch nehmen wollen.

Hier stellen sich erfahrungsgemäß folgende Fragen:

  • Kann ich als GGF über das Erreichen der Altersgrenze hinaus meine bisherige entgeltliche Tätigkeit fortsetzen?
  • Ist ein paralleler Bezug von Gehalt und Altersleistung möglich?
  • Kann ich auf die fällige Altersleistung verzichten bzw. diese noch ein paar Jahre bis zum Dienstaustritt aufschieben?
  • Welche steuerlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten, um eine Steuerschädlichkeit (z.B. verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage) zu vermeiden?
  • Wann werden die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung fällig? Welche steuerlichen, handelsbilanziellen und insolvenzrechtlichen Konsequenzen hat dies?
  • Wie kann ich meine betriebliche Altersversorgung in eine Nachfolgeplanung (z.B. Verkauf des Unternehmens/der Gesellschaftsanteile) sinnvoll einbinden? Welche Gestaltungsoptionen gibt es?

Der Eintritt in den Ruhestand sollte also im Voraus gut geplant sein – insbesondere stellt die Finanzverwaltung gewisse Anforderungen an die steuerliche Anerkennung der Zahlung der Betriebsrente – v.a. dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über das Erreichen der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze weiterhin ein Geschäftsführergehalt bezieht (vgl. BMF-Schreiben vom 18.9.2017 - IV C 6 - S 2176/07/10006). In solchen Fällen besteht nach unseren Erfahrungen erheblicher Handlungsbedarf, um steuerschädliche Auswirkungen zu vermeiden. Gerne stellen wir mit Ihnen die Weichen für den Eintritt in den Ruhestand und unterstützen Sie bei der Umsetzung der Handlungsoptionen.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 

Nachfolgend erhalten Sie die Übersicht über die endgültigen Rechengrößen und Bemessungsgrenzen  in der Sozialversicherung 2019.

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Beitragssatz des PSVaG für das Jahr 2018

Im jährlich festzusetzenden Beitragssatz spiegelt sich aufgrund des dem PSVaG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens der Schadenaufwand eines Kalenderjahres wider. Der für die Höhe des Beitragssatzes ausschlaggebende Faktor ist die Schadenentwicklung. Der Aufsichtsrat des PSVaG hat in seiner Sitzung am 12. November 2018 dem vom Vorstand festgesetzten Beitragssatz für 2018 zugestimmt: Damit beträgt der Beitragssatz für 2018 2,1 ‰ ​. Ein Vorschuss für 2019 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2019 getroffen.

4. Quartal 2018

Zinsprognose zum Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz (Stand 30.09.2018)

Das anhaltend niedrige Zinsniveau führt zu weiter deutlich sinkenden Zinssätzen für die Bilanzierung in der Handelsbilanz (mit entsprechenden jährlichen Aufwänden in der GuV). Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 30.09.2018) für die Zukunft hochgerechnet:

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Information zu neuen Rechnungsgrundlagen Heubeck Richttafeln RT 2018 G

Die Heubeck-Richttafeln GmbH hat am 20.07.2018 neue Rechnungsgrundlagen zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen veröffentlicht. Diese ersetzen die aktuell verwandten Richttafeln RT 2005 G.

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Pensionskassen: Keine Beitragspflicht zur Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) für Leistungen aus privater Fortführung

Sowohl Direktversicherungen als auch Pensionskassenversicherungen können vom Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat fortgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 27.06.2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15; veröffentlicht am 04.09.2018) die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 23.07.2014 – B 12 KR 28/12 R) zur Beitragspflicht von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversicherungen korrigiert.

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3. Quartal 2018

Zinsprognose zum Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz (Stand 30.06.2018)

Das anhaltend niedrige Zinsniveau führt zu weiter deutlich sinkenden Zinssätzen für die Bilanzierung in der Handelsbilanz (mit entsprechenden jährlichen Aufwänden in der GuV). Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 30.06.2018) für die Zukunft hochgerechnet:

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Erdienbarkeit bei 1. Barlohnumwandlung oder 2. Wechsel des Durchführungsweges (BFH-Urteil vom 07.03.2018, I R 89/15)

Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil vom 7.3.2018, I R 89/15 erfreulicherweise klargestellt, dass allein ein Durchführungswegwechsel bei einer Versorgung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine erneute Erdienbarkeitsprüfung nicht auslöst. Etwas anderes gilt dann, wenn die Versorgungszusage ansonsten geändert wird, wie z. B. durch eine Erhöhung der Versorgung.  Zuvor hatte der BFH mit seiner Entscheidung vom 20.7.2016, I R 33/15 große Kritik ausgelöst, da er in seinen Entscheidungsgründen ausführte, dass allein der Durchführungswegwechsel von der Direktzusage auf eine Unterstützungskassenversorgung, unabhängig von einer Erhöhung der Zusage, eine Neuzusage darstelle und daher der Erdienenszeitraum von 10 Jahren neu zu laufen beginne. In seiner aktuellen Entscheidung stellt der BFH klar, dass der Senat damit nicht in grundsätzlicher Weise den Rechtssatz aufgestellt habe, dass bei der Umstellung des Durchführungswegs stets eine Erdienbarkeitsprüfung vorgenommen werden muss.Eine erneute Prüfung der Erdienbarkeit der Versorgungszusage sei vielmehr nicht gerechtfertigt, wenn eine bereits bestehende Versorgungszusage ohne finanzielle Mehrbelastung für das Unternehmen geändert wird. Des Weiteren führt der BFH aus, dass Gehaltsumwandlungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung den Erdienenszeitraum von 10-Jahren, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nicht erfüllen muss, da der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Entgeltumwandlung die Versorgung aus seinem ihm ohnehin zustehenden Arbeitslohn selbst finanziert. Allerdings muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung als solche den Anforderungen des sogenannten formellen Fremdvergleichs genügen.

2. Quartal 2018

Zinsprognose zum Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt (vorher Durchschnitt der letzten 7 Jahre). Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.  In den allermeisten Fällen haben die Unternehmen von der Vereinfachungsregelung in § 253 HGB Gebrauch gemacht und als Rechnungszins den von der Bundesbank monatlich ermittelten Durchschnittszins für 15-jährige Restlaufzeiten der Verpflichtungen herangezogen.  Per 31.12.2017 ergab sich auf dieser Basis ein Zinssatz von 3,68 %. Die Regelung zum 10-Jahres-Durchschnittszins gilt nur für Pensionsrückstellungen. Für Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen sowie Rückstellungen für Überbrückungsgelder und Sterbegelder gilt weiterhin der 7-Jahres-Durchschnittszins.Dieser betrug zum 31.12.2017 2,80 %. Das anhaltend niedrige Zinsniveau führt zu weiter deutlich sinkenden Zinssätzen für die Bilanzierung in der Handelsbilanz (mit entsprechenden jährlichen Aufwänden in der GuV).Die weitere Entwicklung des HGB-Zinses (pauschaler Durchschnittszins) haben wir aufgrund der aktuellen Zinsverhältnisse (Stand 31.03.2018) für die Zukunft hochgerechnet.

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1. Quartal 2018

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018

Nachfolgend erhalten Sie die Übersicht über die endgültigen Rechengrößen und Bemessungsgrenzen  in der Sozialversicherung 2018. 

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Beitragssatz des PSVaG für das Jahr 2017 liegt bei 2,0 ‰

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hat seinen Beitragssatz für das Jahr 2017 auf 2,0 Promille (Vorjahr 0,0 Promille) festgesetzt.

Im jährlich festzusetzenden Beitragssatz spiegelt sich aufgrund des dem PSVaG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens der Schadenaufwand eines Kalenderjahres wider. Der für die Höhe des Beitragssatzes ausschlaggebende Faktor ist die Schadenentwicklung. In seinem Rundschreiben vom Juli dieses Jahres hatte der PSVaG noch einen Beitragssatz etwa in Höhe des langjährigen Durchschnittswertes von 2,8 Promille angegeben. In den letzten Monaten hat sich der zu finanzierende Aufwand aber günstiger entwickelt als erwartet, so dass der Beitragssatz jetzt deutlich niedriger als zur Jahresmitte prognostiziert festgesetzt werden konnte.

Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz 31.12.2017

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt (vorher Durchschnitt der letzten 7 Jahre). Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte, besteht gemäß § 253 Abs. 6 HGB dauerhaft eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.

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Finanzgericht Köln hält Rechnungszinsfestlegung gemäß § 6a EStG für verfassungswidrig

Nachdem in den letzten Jahren in Fachkreisen immer wieder über eine Änderung des Rechnungszinses in § 6a EStG diskutiert wurde -  zuletzt im Zusammenhang mit der Änderung der Zinsfestlegung für die Handelsbilanz- hat jetzt erstmals ein Gericht diese Problematik aufgegriffen: Das Finanzgericht Köln hat in einem Beschluss vom 12.10.2017 (10 K 977/17) festgestellt, dass es die Zinsfestlegung in § 6a EStG auf einen Rechnungszins in Höhe von 6 % im Jahr 2015 für verfassungswidrig hält.

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EU-Mobilitäts-Richtlinie per 01.01.2018 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie wurde schon in 2015 verabschiedet. Die meisten Änderungen gelten aber erst ab 2018, so dass wir hier noch einmal kurz darauf hinweisen möchten.

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