

Mit dem Schreiben vom 30.8.2024 hat sich das BMF zum gleichzeitigen Bezug einer Versorgungsleistung und eines Geschäftsführergehalts bei Weiterbeschäftigung geäußert. Hintergrund ist das BFH-Urteil vom 15. März 2023 (Az.: I R 41/19), in dem das Gericht konkret Regeln aufstellt, wann der gleichzeitige Bezug zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Mit den Ausführungen des BMF zum Sachverhalt wird gleichzeitig das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 geändert.
Das BFH-Urteil vom 15.3.2023:
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und führt aus, dass ein gleichzeitiger Bezug von Versorgungsleistungen und Aktivbezügen nicht generell zu einer vGA führen. Der BFH führt weiter aus, dass bei einer Weiterbeschäftigung zu einem reduzierten Geschäftsführergehalt zu prüfen sei, ob die Gesamtbezüge (Rente und Gehalt) über den letzten Aktivbezügen liegen. Erst bei Überschreiten der letzten Aktivbezüge sei eine vGA anzunehmen. Ergänzend urteilte der BFH, dass bei einer Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen des Geschäftsführers, auch eine anteilige Kürzung vorzunehmen sei.
Das BMF-Schreiben vom 30.8.2024:

Diese Rechtsprechung übernimmt das BMF zumindest teilweise. In Rz. 10 des o. g. BMF-Schreibens heißt es nunmehr, dass vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei Gesellschafter-Geschäftsführern keine vGA vorliegt, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt, das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Allerdings hält die Finanzverwaltung an seiner bisherigen Auffassung fest, dass eine „Teilzeittätigkeit“ mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar und in diesen Fällen eine vGA anzunehmen sei. Damit wird ein Teil der BFH-Rechtsprechung nicht von der Verwaltung angewandt (sog. Nicht-Anwendungserlass).
Fazit
Im Zusammenhang mit der Flexibilisierung der Arbeitswelt und dem zunehmenden Führungs- und Fachkräftemangel wird bei einer Weiterbeschäftigung eines GGF die Rechtssicherheit gestärkt. Sicherlich nicht zeitgemäß sind hier die Ansichten des BMF bei einer Teilzeitbeschäftigung eines GGF. Gerade im Hinblick auf Bemühungen, eine erfolgreiche Nachfolgeregelung im Unternehmen zu erreichen, wäre hier eine höhere Flexibilität in einer Übergangsphase sicherlich wünschenswert.
Das Finanzgericht Köln hat in einem Beschluss vom 12.10.2017 (10 K 977/17) festgestellt, dass es die Zinsfestlegung in § 6a EStG auf einen Rechnungszins in Höhe von 6 % im Jahr 2015 für verfassungswidrig hält.
Begründung: In dem heutigen Niedrigzinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Das Finanzgericht hat dies dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 22/17).
Überprüft werden sollte die Frage, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Mit Beschluss vom 28.07.2023 wurde die Vorlage zur Prüfung der Vereinbarkeit des § 6a EStG als unzulässig erklärt, da ein Verstoß nicht hinreichend ausgeführt wurde.
Eine Entscheidung, ob zur Ermittlung der Pensionsrückstellung weiterhin ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist, blieb somit aus.
Warum ist eine Änderung notwendig?

Aktuell werden die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen auf der Passivseite und der Wert einer dazugehörigen Rückdeckungsversicherung auf der Aktivseite der Handelsbilanz in der Regel unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Bewertungsannahmen ermittelt. Dies kann dazu führen, dass eine Unter- oder Überdeckung ausgewiesen wird, die faktisch nicht oder nur teilweise vorhanden ist.
Was ändert sich?
Sind Ihre Verpflichtungen betroffen?
Um dies zu beurteilen, bedarf es einer genauen Prüfung der Verhältnisse Ihrer Zusagen und Rückdeckungsversicherungen. Bezüglich der praktischen Umsetzung sind noch viele Fragen ungeklärt. Diese werden in den nächsten Wochen und Monaten in Fachkreisen diskutiert.
Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
Rechtzeitige Planung des Renteneintritts

Für viele rentennahe Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob sie mit der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze auch ihre Altersleistung in Anspruch nehmen wollen.
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