Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 6a EStG
BVerfG, Beschluss vom 28.07.2023
Das Finanzgericht Köln hat in einem Beschluss vom 12.10.2017 (10 K 977/17) festgestellt, dass es die Zinsfestlegung in § 6a EStG auf einen Rechnungszins in Höhe von 6 % im Jahr 2015 für verfassungswidrig hält.
Begründung: In dem heutigen Niedrigzinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Das Finanzgericht hat dies dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 22/17).
Überprüft werden sollte die Frage, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Mit Beschluss vom 28.07.2023 wurde die Vorlage zur Prüfung der Vereinbarkeit des § 6a EStG als unzulässig erklärt, da ein Verstoß nicht hinreichend ausgeführt wurde.
Eine Entscheidung, ob zur Ermittlung der Pensionsrückstellung weiterhin ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist, blieb somit aus.
Warum ist eine Änderung notwendig?
Aktuell werden die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen auf der Passivseite und der Wert einer dazugehörigen Rückdeckungsversicherung auf der Aktivseite der Handelsbilanz in der Regel unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Bewertungsannahmen ermittelt. Dies kann dazu führen, dass eine Unter- oder Überdeckung ausgewiesen wird, die faktisch nicht oder nur teilweise vorhanden ist.
Was ändert sich?
Sind Ihre Verpflichtungen betroffen?
Um dies zu beurteilen, bedarf es einer genauen Prüfung der Verhältnisse Ihrer Zusagen und Rückdeckungsversicherungen. Bezüglich der praktischen Umsetzung sind noch viele Fragen ungeklärt. Diese werden in den nächsten Wochen und Monaten in Fachkreisen diskutiert.
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