Inhaltliche Anpassung an eine GGF-Zusage
Im Rahmen der GGF-Versorgung bieten wir ein umfangreiches Beratungs- und Dienstleistungsspektrum.
Hierbei sind die folgenden Punkte häufig anzupassen:
Wahl des Pensionsalters
Maßgebliches Pensionsalter bei der Bewertung von Pensionszusagen
Bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen nach § 6a EStG ist grundsätzlich das in der Zusage festgeschriebene Pensionsalter maßgebend.
Mit dem BMF-Schreiben wird klargestellt, unter welchen Umständen die Finanzverwaltung eine Pensionsverpflichtung auf Grund des Pensionsalters als unangemessen ansieht, mit der Folge einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
rechtzeitige Planung des Renteneintritts
Für viele rentennahe Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob sie mit der in der Versorgungszusage geregelten Altersgrenze auch ihre Altersleistung in Anspruch nehmen wollen.
Probezeit
Hier gelten insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer besondere Spielregeln, deren Beachtung über die steuerliche Anerkennung entscheidet.
Unverfallbarkeit
Mit dem BMF-Schreiben vom 09.12.2002 (IV A 2 - S 2742 - 68/02) stellt die Finanzverwaltung klar, dass bei der steuerlichen Behandlung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) bei einem vorzeitigen Ausscheiden des versorgungsberechtigten bGGF nur Dienstzeiten ab Zusagedatum bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaften berücksichtigt werden können.
Stellt die Regelung in der Versorgungszusage für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nicht auf die Dienstzeiten ab dem Zusagedatum ab, so droht im Falle des Ausscheidens des bGGF eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Erdienbarkeit
Die Erdienbarkeitskriterien werden erfüllt, wenn der Zeitraum zwischen Zusageerteilung und Eintritt in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Aufgrund der hohen Versorgungsrisiken für vorzeitigen Tod bzw. Berufsunfähigkeit muss die Versorgungszusage bis kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt werden.
Die Vereinbarung einer Regelung über die Höhe der Altersversorgung bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes führt nicht dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), wenn die 10-Jahresfrist bis zum vertraglich vereinbarten frühestmöglichen Pensionseintritt erfüllt werden kann.
Zu der Annahme einer vGA kommt es in den Fällen, bei denen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des (vorgezogenen) Altersruhegeldes die erforderliche Mindestdienstzeit nicht gegeben ist.
Zusageerteilungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres werden steuerlich nicht anerkannt und führen zur vGA.
Die Entscheidung zum 10-jährigen Erdienungszeitraum ist nur auf Versorgungszusagen anzuwenden, die nach dem 08.07.1995 zivilrechtlich wirksam vereinbart wurden (Vertrauensschutz).