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Rettung vor der Insolvenzmasse Insolvenzschutz einer GGF - Zusage

Das durch die Verpfändung zu sichernde Anrecht

  • muss ausreichend bestimmt oder bestimmbar sein
  • muss beim Versicherungsunternehmen angezeigt werden
  • führt zu Absonderungsrecht nach § 50 Insolvenzordnung

Insolvenzsicherheit bei verpfändeten Rückdeckungsversicherungen

Die Verpfändung von Leistungen zur Absicherung von Ansprüchen aus der Versorgungszusage kommt regelmäßig im Segment der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung in Betracht; hier schwerpunktmäßig bei dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Ansprüche nicht der PSV-Sicherung unterliegen.
Oftmals wird verkannt, dass es auch bei Personen, die grundsätzlich durch den PSVaG abgesichert werden, Lücken im Insolvenzschutz geben kann. Die Höhe des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist nämlich begrenzt.
Tritt der PSV nicht oder nur teilweise für die Versorgungsansprüche ein, ist der Versorgungsberechtigte durch die allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften überhaupt nicht oder nur unzureichend geschützt.
Es ist daher sehr wichtig, auch hohe Versorgungszusagen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers privat abzusichern.

Kompetenz der Gesellschafterversammlung

Neben der Erteilung und Änderung einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder eines Fremd-Geschäftsführers bedarf auch die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Durch die Verpfändung wird der bereits erteilten Pensionszusage eine neue Qualität verschafft, indem sie diese grundsätzlich insolvenzfest macht.
In diesem Sinne hat die Verpfändung einen eigenständigen, über die Pensionszusage als solche hinausgehenden Entgeltcharakter.

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