Rettung vor der Insolvenzmasse Insolvenzschutz einer GGF - Zusage
Das durch die Verpfändung zu sichernde Anrecht
- muss ausreichend bestimmt oder bestimmbar sein
- muss beim Versicherungsunternehmen angezeigt werden
- führt zu Absonderungsrecht nach § 50 Insolvenzordnung