Gutachten für Unterstützungskassen
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht für mittelbare Pensionsverpflichtungen ein Passivierungswahlrecht. In der Regel werden diese Verpflichtungen daher nicht bilanziell erfasst. Sofern sich aus einer mittelbaren Pensionsverpflichtung eine absehbare direkte Einstandspflicht für das Unternehmen ergibt, ist diese zu bewerten und in der Handelsbilanz zu erfassen. Die pauschaldotierte oder auch reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse kann in der Praxis regelmäßig zu Unterdeckungen führen. Wird die Einstandspflicht nicht in der Handelsbilanz erfasst, so müssen Kapitalgesellschaften diese im Anhang ausweisen.
Unser Gutachten für die Unterstützungskasse liefert: