Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden, wenn
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt.