Übertragung einer Arbeitnehmerzusage

§ 4 BetrAVG

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden, wenn

  • die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder
  • der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt.
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Der Übertragungswert entspricht (§ 4 Abs. 5 BetrAVG)

1. bei einer unmittelbaren Pensionszusage oder einer Unterstützungskassedem dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung, es sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend

2. bei Pensionsfonds, Pensionskasse oder eine Direktversicherung dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.