Gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sind Unternehmen verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung ihrer laufenden Betriebsrenten zu prüfen.
Im Rahmen der Prüfung sind einerseits die Belange der Versorgungsempfänger, und zum anderen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Während der Anwartschaft findet keine Prüfung nach § 16 BetrAVG statt.