Anpassungsprüfungspflicht

§ 16 BetrAVG

Gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sind Unternehmen verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung ihrer laufenden Betriebsrenten zu prüfen.

Im Rahmen der Prüfung sind einerseits die Belange der Versorgungsempfänger, und zum anderen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Während der Anwartschaft findet keine Prüfung nach § 16 BetrAVG statt.

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§ 16 Abs. 2 BetrAVG

Die Belange des Versorgungsempfängers gelten als gewahrt, wenn im Prüfungszeitraum die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg 

1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen.

Webseite des Statistischen Bundesamtes