Insolvenzschutz für Arbeitnehmer

(§§ 7-15 BetrAVG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist die Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum gesetzlichen Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.
Er unterliegt der Aufsicht der BaFin.

Die sichere Zukunft dieses Instruments unternehmerischer Verantwortung und Kultur ist eine sozialpolitische Aufgabe von zentraler Bedeutung.

Der PSVaG sichert im Insolvenzfall Betriebsrenten und unverfallbare Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

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§ 10 BetrAVG - Beitragspflicht und Beitragsbemessung

Die Beiträge an den PSVaG werden ausschließlich von der Arbeitgeberseite  nach Maßgabe der in § 10 BetrAVG normierten Beitragsbemessungsgrundlage aufgebracht.

§ 7 Abs. 3  Umfang des Insolvenzschutzes

Nach  § 7 Abs. 3 BetrAVG sind die durch den PSVaG gesicherten Leistungen  (gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen) der Höhe nach auf das Dreifache der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV insolvenzgeschützt.