Abfindung von Arbeitnehmerzusagen (§ 3 BetrAVG)

Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG

Die Abfindung ist die Aufgabe von Versorgungsanwartschaften- oder ansprüchen gegen Zahlung einer Entschädigung. Daneben besteht auch die Möglichkeit, entschädigungslos auf die Versorgungsanrechte zu verzichten.

Sowohl die Abfindung einer unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fallenden Versorgungszusage als auch der Verzicht auf diese unterliegen grundsätzlich dem Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG.

  • Verstößt die Abfindung gegen § 3 BetrAVG, so ist die Abfindung arbeitsrechtlich gemäß § 134 BGB nichtig. Die Versorgungsverpflichtung entfällt durch die Abfindung nicht. 
  • Die Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer, Hinterbliebene) können weiterhin die zugesagten Versorgungsleistungen vom Arbeitgeber fordern.
  • Das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG gilt aber nur für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und laufende Leistungen.

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Ausnahme bei Organpersonen:
Von § 3 BetrAVG kann bei Versorgungszusagen gegenüber Organpersonen (Vorstand, Geschäftsführer) ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts abgewichen werden.