Abfindung von Arbeitnehmerzusagen (§ 3 BetrAVG)
Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG
Die Abfindung ist die Aufgabe von Versorgungsanwartschaften- oder ansprüchen gegen Zahlung einer Entschädigung. Daneben besteht auch die Möglichkeit, entschädigungslos auf die Versorgungsanrechte zu verzichten.
Sowohl die Abfindung einer unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fallenden Versorgungszusage als auch der Verzicht auf diese unterliegen grundsätzlich dem Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG.
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