Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Ehezeitanteils (Ausgleichswertes) zu. Es gelten die Regelungen über das Anrecht des ausgleichspflichtigen Person entsprechend, sofern nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. In der betrieblichen Altersversorgung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte/Lebenspartner die versorgungsrechtliche Stellung eines aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeiters.
Jeder Ehegatte ist grundsätzlich ausgleichspflichtig, wenn er in einem Versorgungssystem Anrechte während der Ehezeit erworben hat.
Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Ehezeitanteils. Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Wird der Ausgleichswert nicht als Kapitalwert angegeben, ist zusätzlich ein korrespondierender Kapitalwert zu ermitteln.
Im alten Versorgungsausgleich wurden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche beider Ehegatten erfasst und durch eine Barwertverordnung vergleichbar gemacht.
Die Verrechnung erfolgte im Regelfall über die Ansprüche des ausgleichspflichtigen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) und ansonsten über den sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der erst bei Rentenbezug des geschiedenen Ehegatten greift. Das Vergleichbarmachen durch die Barwertverordnung führte regelmäßig zu Wertverzerrungen und benachteiligte i.d.R. die ausgleichsberechtigte Ehefrau.
Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist der Wert des Ehezeitanteils als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich.
Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (§ 39 VersausglG Abs. (1)).
Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung folgendes bestimmend ist (§ 39 VersausglG Abs. (2)):
Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersausglG, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (§ 40 VersausglG Abs. (1) und (2)).
„Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. …“
Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalles gezahlt werden würde. (Beispiel: gehaltsabhängige Zusage)
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.
Die Ehezeit wird vom Familiengericht festgelegt. Zeiten des Getrenntlebens (Trennungsjahr) zählen mit.
Beispiel:
Herr und Frau Mustermann heiraten am 15.08.82. Die Ehepartner trennen sich am 31.12.2000. Am 28.03.2009 reicht Frau Mustermann den Scheidungsantrag ein. Dieser wird Herrn Mustermann am 20.05.2009 zugestellt.
Die Ehezeit beginnt am 01.08.1982 und endet am 30.04.2009.
Der Ehezeitanteil umfasst alle in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile). Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (Entgeltpunkte / Rente / Kapitalwert)
Bei der externen Teilung erfolgt die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch Zahlung des Ausgleichswertes an einen anderen Versorgungsträger. Wie bei der internen Teilung werden auch hier die Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gekürzt.
Eine externe Teilung ist nur möglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren oder auf Verlangen des Versorgungsträgers bei geringfügig anzusehenden Anrechten.
Der dem Familiengericht zu übersendende Fragebogen verlangt Auskunft nach Art und Höhe der Versorgung, die Berechnung des Ehezeitanteils sowie einen Vorschlag für den Ausgleichswert.
Die Wahl der Teilungsmethode (interne oder externe Teilung) sowie den Kostenansatz für eine eventuelle interne Teilung sind ebenfalls anzugeben.
Geringe Anrechte soll das Familiengericht nicht ausgleichen. Ein Anrecht gilt als gering, wenn es auf den Stichtag des Eheendes bezogen als Rentenbetrag höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Der Versorgungsträger hat bei der Durchführung der Teilung einen Gestaltungsspielraum.
Teilung der Versorgungsleistungen
Der Ausgleichsberechtigte erhält die Hälfte der Versorgungsleistung, die sich aus den gemeinsamen Ehezeiten ergibt. Alter und Geschlecht der Ehegatten bleiben hier unberücksichtigt.
Aufgrund dieser Bewertungsparameter können sich jedoch für den Versorgungsträger sehr unterschiedliche Finanzierungsaufwände ergeben.
Diese Methodik bietet aufgrund der Geschlechtsneutralität der geteilten Anrechte den Vorteil einer undifferenzierten Behandlung, wie sie aktuell mit dem Urteil vom 01.03.2011 des Europäischen Gerichtshofs gefordert wurde.
Teilung des Kapitalwertes der Versorgungsleistungen
Die in den gemeinsamen Ehezeiten erworbenen Anrechte werden kapitalisiert (nach den Bewertungsparametern des Ausgleichspflichtigen).
Dieser Kapitalwert wird hälftig geteilt und anschließend wieder in eine Anwartschaft (auf Rente oder Kapital) für den Ausgleichsberechtigten nach dessen Bewertungsparametern umgerechnet.
Aufgrund unterschiedlicher Bewertungsparameter wie Alter und Geschlecht der Ehegatten ergeben sich bei dieser Methode in der Regel unterschiedliche Versorgungshöhen.
Diese Teilungsvariante ist für den Versorgungsträger kostenneutral, der Finanzierungsaufwand ändert sich nicht.
Wird das neue Anrecht als reine Altersversorgung konzipiert, so stellt dies für den Versorgungsträger auch die „risikoärmste“ Variante einer internen Teilung dar.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen direkten Anspruch gegenüber dem jeweiligen Versorgungsträger, das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird entsprechend gekürzt. In der betrieblichen Altersversorgung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte/Lebenspartner die versorgungsrechtliche Stellung eines aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeiters.
Ist ein Ausgleichswert nicht bereits als Kapitalwert bestimmt, so muß zusätzlich ein korrespondierender Kapitalwert ermittelt werden. Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für diese ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen.
Besonderheit bei Kapitalzusagen: Nicht die Versorgungsleistung selbst ist anzugeben, sondern der Zeitwert dieses Anrechts zum Zeitpunkt des Eheendes.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Es empfiehlt sich ein Pauschalansatz in Höhe von
2-3% des Ehezeitanteils, bei vorgegebener Kostenunter- bzw. Obergrenze. Auch ein pauschalierter Ansatz schützt nicht vor einer Angemessenheitsprüfung durch das Familiengericht.
Für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Regelungen des Versorgungsausgleichs wie für Eheleute.
Für das neue Anrecht des Ausgleichsberechtigten wird grundsätzlich das vertragliche Pensionsalter des Ausgleichspflichtigen übernommen. Sieht hier die vertragliche Regelung eine Versorgung in Anlehnung an die Regelaltersgrenze vor, so gilt für das neue Anrecht die Regelaltersgrenze in Anlehnung an das Geburtsjahr des Ausgleichspflichtigen.
Beispiel:
Der Ausgleichspflichtige, geboren in 1950, hat eine Zusage auf Regelaltersgrenze. Dies entspricht einem Alter von 65 Jahren und 4 Monaten.
Für die in 1955 geborene Ehefrau wird eine Versorgung auf das Pensionsalter 65 Jahre und 9 Monate eingerichtet.
Die aufgrund interner Teilung durchgeführte Übertragung von Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei.
Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichsverpflichteten Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Übertragungen aufgrund externer Teilung durch die flankierende Regelung des § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei sein.
Lediglich bestimmte Fallkonstellationen, die zu einer Besteuerungslücke führen würden, lösen eine sofortige Steuerpflicht aus (z.B. bei einer Übertragung einer Direktversicherung auf private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei anderem Versorgungsträger: Sofern der Auszahlungsbetrag auf geförderten Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG beruht, erfolgt im Übertragungszeitpunkt beim Ausgleichspflichtigen eine Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Diese Übertragung kann daher nur mit Zustimmung des Ausgleichspflichtigen vorgenommen werden).
Erfolgt die Versorgung im Wege einer versicherungsförmigen Durchführung, so wird im allgemeinen das Versicherungsunternehmen eine Teilungsordnung erstellen. Der Arbeitgeber hat hier kein Mitspracherecht, jedoch ist auf die Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hinzuweisen.
Für die nicht versicherungsförmigen Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse kann der Arbeitgeber eine eigene Teilungsordnung erlassen, die auch unabhängig von einer eventuellen Rückdeckungsversicherung sein kann.
Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelt die Teilhabe an einer Hinterbliebenen-Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Eine hieraus resultierende Rente wird nur auf Antrag des Ausgleichsberechtigten gezahlt. Der Anspruch richtet sich direkt an den Versorgungsträger oder die Witwe/Witwer des Ausgleichspflichtigen. Der Versorgungsträger ist zur Zahlung der Ausgleichsrente verpflichtet.
Der Versorgungsausgleich regelt den bei der Scheidung stattfindenden Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht durchgeführt.
Seit dem 1. September 2009 gilt das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) vom 3. April 2009, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 8. April 2009, Seite 700 ff.
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist als Art. 1 im Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs enthalten.
Wenn bei der externen Teilung die ausgleichsberechtigte Person keinen Versorgungsträger hat oder findet, kann die Teilung einer betrieblichen Versorgung über die Versorgungsausgleichskasse stattfinden.
Die Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) wurde am 04.11.2009 von 38 Unternehmen der Lebensversicherung gegründet. Die VAUSK ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Wenn bei der externen Teilung die ausgleichsberechtigte Person keinen Versorgungsträger benennt, kann die Teilung einer betrieblichen Versorgung über die Versorgungsausgleichskasse stattfinden.
Die Tarife der VAUSK
• sind reine Unisex-Rententarife
• können nicht mit eigenen Beitragen fortgeführt werden
• werden ohne Abschluss- und Vertriebskosten kalkuliert
Wertgrenzen | |
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Freie Vereinbarung zwischen Ausgleichsberechtigtem und Versorgungsträger | ohne Wertgrenzen möglich |
Einseitiges Recht des Versorgungsträgers ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten | bis zu einem Ausgleichswert von max. 2% (Rente) bzw. 240% (Kapital) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2010: 51,10 € monatliche Rente oder 6.132 € Kapital) |
Einseitiges Recht des Versorgungsträgers ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten im Falle von Unterstützungskassen /Direktzusagen | bis zu einem Ausgleichswert von max. der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010: BBG West : 66.000 €) |
Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Auch soll ein gleicher Risikoschutz gewährt werden, d.h. sieht die Versorgung eine Leistung bei Erreichen der Altersgrenze , Invalidität und /oder Tod vor, so sind alle Leistungsarten auch bei der Ausgestaltung des neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten zu berücksichtigen. Mögliche Ausnahme ist hier die Zusage einer reinen Altersvorsorge, wenn für den Wegfall der vorzeitigen Risiken der Invalidität und Hinterbliebenenversorgung ein Ausgleich bei dieser Altersversorgung geschaffen wird.
Eine Anwartschaft im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes liegt auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Eheendes eine Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Gleiches gilt für Mindestbeschäftigungszeiten oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen.