In Form eines konkreten Anpassungssatzes, der sich unter realistischer, langfristiger Betrachtung ergibt bei:
- Arbeitnehmerversorgungen, die dem Betriebsrentengesetz unterliegen.
Ausgenommen sind Versorgungsverpflichtungen, deren Versorgungszusage bereits einen konkreten Dynamiksatz vorsehen, da bei diesen die Höhe der Rentenanpassung schon durch die Pensionszusage klar definiert ist und bereits nach HGB-alt die Rentendynamik in der Rückstellungsberechnung zu berücksichtigen war.
- Versorgungen von Personen, die nicht dem Betriebsrentengesetz unterliegen (insbesondere beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer), wenn die Versorgungszusage eine individuelle Anpassungsregelung ohne konkreten Dynamiksatz vorsieht (z.B. Indexanpassung oder eine Anpassungsregelung beinhalten, die sich auf das Betriebsrentengesetz bezieht).
Bei der Höhe der Inflationsraten wird im Euroraum aktuell von ca. 2,0 % ausgegangen (Zielsetzung EZB).
Die Langfristinflationserwartung von ca. 2,0 % wird auch durch den aktuellen Kapitalmarkt widergespiegelt:
Der Preis von sogenannten Inflation Swaps, mit denen man sich am Kapitalmarkt gegen Inflationsrisiken absichern kann, lag bei einer Laufzeit von 20 Jahren zum 31.12.2009 bei ca. 2,5 % und zum 31.08.2010 bei ca. 2,0 % (hierbei ist jeweils noch ein Zuschlag für den Swap-Veräußerer enthalten).
Für eine Anpassung nach § 16 Betriebsrentengesetz ist daher eine Anpassungsrate in der Bandbreite von 1,75 % bis 2,5 % akzeptabel.