Aufgrund des dem PSVaG im § 10 BetrAVG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens als Umlage spiegelt sich der Schadenaufwand eines Kalenderjahres im jährlich festzusetzenden Beitragssatz wider.
Viele Unternehmen kämpfen seit dem Corona-Lockdown im Frühjahr um ihre Existenz und darum, der Insolvenz zu entkommen. Dass die Anzahl der gemeldeten Insolvenzen trotz dieses Konjunktureinbruches bis jetzt nicht deutlich gestiegen ist, liegt in erster Linie an den Unterstützungsmaßnahmen des Staates und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Da die Corona-Pandemie noch nicht überwunden ist und bei vielen Unternehmen noch große Unsicherheit besteht, hat die Bundesregierung eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen. Jedoch können nur Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein, diese Verlängerung in Anspruch nehmen.
Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) hat am 6. November den Beitragssatz für 2020 mit 4,2 Promille festgelegt.
Ein Vorschuss für 2021 wird jetzt nicht erhoben, im ersten Halbjahr 2021 wird diesbezüglich aber noch entschieden.
Auf der Webseite des PSV finden Sie ausführliche Informationen zur Erweiterung der Insolvenzsicherung für Pensionskassen sowie zur neuen Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionsfondszusagen (Merkblatt 210/M 27)