Künftig werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften grundsätzlich im jeweiligen Versorgungssystem geteilt (interne Teilung). Es gibt unter bestimmten Bedingungen auch die Möglichkeit einer externen Teilung, bei der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsansprüche bei einem anderen Versorgungsträger begründet werden.
Ziel des neuen Versorgungsausgleichs ist eine gerechtere und zeitnahe Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche sowie ein hinsichtlich Durchführung und Ausgestaltung für die Verfahrensbeteiligten zumutbares und nachvollziehbares Verfahren.